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Neue Lebensmittelverordnung gültig auch für Onlineverkäufer

© alessiomari – Fotolia.com

Die Europäische Union verpflichtet ab dem 13. Dezember 2014 alle Lebensmittelhändler, die ihre Produkte online vertreiben, zu neuen, detailierten Kennzeichnungen. Wenn Sie Nahrungsergänzungsmittel oder alkoholische Getränke über Ihren Online Shop vertreiben, werden Sie ebenfalls davon betroffen sein. Wie die meisten Verordnungen wirkt auch die neue Lebensmittelverordnung auf den ersten Blick undurchdringlich und detailfixiert. Bei der Umsetzung in Ihrem Online Shop wird sie hoffentlich bald ihren Schrecken verlieren, denn viele Begriffe und Angaben sind Ihnen als Lebensmittelhändler bekannt.

Vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel

Die Verordnung unterscheidet vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel. Ersteres meint Lebensmittel, deren Inhalt nicht verändert werden kann, ohne die Verpackung zu zerstören. Dem Kunden müssen für jede einzelne Packung nun schon vor dem Verkauf alle erdenklichen Informationen über die Inhaltsstoffe zugänglich gemacht werden. Komplizierter ist es bei nicht vorverpackter Ware. Hier muss der Online Shop vor dem Verkauf und zum Zeitpunkt der Lieferung alle Informationen über Inhalte und Beschaffenheit des Lebensmittels bereitstellen. Neu und besonders wichtig ist nach der neuen Verordnung für vorverpackte und “lose” Ware die Kennzeichnung von Allergenen und Stoffen, die Intoleranzen hervorrufen können. Diese Nennung gehört zu den “verpflichtenden Informationen” und muss auf Ihrer Internetseite für den Käufer stets und kostenlos einsehbar sein. Weiterhin muss das Lebensmittel bezeichnet sein, d.h. es braucht einen Namen oder eine Beschreibung. Ein Verzeichnis aller Zutaten gehört ebenso dazu wie die Angabe der Nettofüllmenge. Anweisungen für Aufbewahrung und Verarbeitung sind ebenfalls verpflichtend. Auch der Herkunftsort bzw. das Herkunftsland darf nicht fehlen. Jeglicher Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent ist kennzeichnungspflichtig und die Haltbarkeitsdauer muss ersichtlich sein.

Zutaten und Allergene

Zutaten sind Aromen, Zusatzstoffe und Enzyme, die im Lebensmittel vorkommen oder für seine Herstellung verwendet wurden. Ihre Nennung erfolgt zukünftig in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Allergene sind dagegen meistens natürliche Lebensmittel oder deren Bestandteile, die Allergien auslösen können. Diese müssen ab dem 13. Dezember nicht nur gekennzeichnet, sondern auch in auffälliger Schrift hervorgehoben werden. Dazu zählen alle glutenhaltigen Getreide, Krebstiere und Mollusken, Senf, Sesam und Soja, Milch bzw. Laktose, Schalenfrüchte und Erdnüsse, Lupinien wie Erbsen, Fisch, Eier und Sellerie sowie Schwefeldioxid und Sulfit.

Angabepflicht und Fazit

Sollten Sie in Ihrem Online Shop Lebensmittel aus der EU oder aus Deutschland verkaufen, müssen die “verpflichtenden Informationen” schon vom Hersteller mitgeliefert werden. Anders ist es, wenn Sie die Produkte aus dem außereuropäischen Ausland importieren. Sie als Importeur und Online Shop Betreiber haben dann die Pflicht, die Lebensmittel nach EU-Norm zu deklarieren. Wenn vor Ihren Online Shop noch ein Zwischenhändler geschaltet ist, sollte dieser die korrekte Kennzeichnung vom Hersteller an Sie weiterleiten, auch wenn er die Ware selbst aus dem außereuropäischen Raum bezogen hat. Das wird Ihre Arbeit erleichtern. Die neue Lebensmittelverordnung sieht auf den ersten Blick schwierig aus und auf viele Details konnte hier nicht eingegangen werden. Da Sie die Produkte in Ihrem Online Shop aber gut kennen, werden Sie die notwendigen Neuerung sicher schnell umsetzen können.

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Nicolas John

Zu meinen Aufgaben bei DM Solutions gehören die Bereiche Kundensupport, Webdesign, SEO und Beratung. So helfe ich unter Anderem gerne bei der Wahl des passenden Shopsystems oder CMS weiter und gehe auf individuelle Kundenwünsche ein. Generell gilt: Geht nicht gibt's nicht!

Kommentare (2)

  • Marco

    |

    Wenn man darüber nachdenkt, ist es eigentlich nur fair gegenüber dem Konsumenten, dass alles korrekt deklariert wird.

    Aber trotzdem Danke für die ausführlichen Erläuterungen.

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    • Jenny Ehrlich

      |

      Hallo Marco,
      absolut richtig, für den Konsumenten sind die Angaben sicher sinnvoll – vor allem wenn Unverträglichkeiten im Spiel sind. Für die meisten Shopbetreiber ist das aber ein ganzes Stück Arbeit, alle Vorgaben einzuhalten. Schließlich lässt der nächste Abmahnanwalt nicht lange auf sich warten 😉

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